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Die Arbeitsplatzsuche kann durch den Einsatz eines privaten Vermittlers maßgeblich unterstützt werden. Die Gründe dafür sind vielfältig, doch überzeugender sind die Ergebnisse, die die privaten Vermittler im Vergleich zu den Ergebnissen der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE erzielen.

Deshalb sollten Sie, sofern die Möglichkeit besteht, auf jeden Fall einen – oder besser: gleich mehre – private Arbeitsvermittler mit der Suche nach dem für Sie passenden Arbeitsverhältnis beauftragen.

Denn:

Der private Arbeitsvermittler verfügt oftmals über ein weitreichendes Netzwerk von Auftraggebern, die zu einer bestimmten Branche gehören.

Sofern Sie in einer bestimmten Branche Fuß fassen oder in dieser weiterhin beschäftigt sein möchten, sollten Sie entsprechend einen branchenspezialisierten Vermittler beauftragen. Er verfügt nicht nur über die erforderlichen Kontakte, kennt die ausgeschriebenen Stellen und die erforderlichen Qualifikationen, sondern ist gegebenenfalls sogar im Auftrag diverser Unternehmen auf der Suche nach Mitarbeitern unterwegs.

Diese branchenspezialisierte Möglichkeit bietet Ihnen die Bundesagentur für Arbeit oder die ARGE nicht.

Ist Ihnen die Branche eher gleichgültig, empfiehlt es sich oftmals, diverse Beratungsgespräche bei unterschiedlichen privaten Vermittlern zu tätigen, damit Sie den oder die für Sie geeigneten Partner finden. Mit frischen Ideen, neuen Chancen und vor allem einer realen Aussicht auf ein zukünftiges Beschäftigungsverhältnis.

Ferner:

Private Vermittler stehen zueinander in einem harten Wettbewerb. Sie müssen sich, wie jedes andere Unternehmen auch, einen guten Ruf erarbeiten, da ihre Werbung häufig über Empfehlungsmarketing läuft. Dieser Ruf beinhaltet jedoch nicht nur insgesamt, sondern vor allem schnell erfolgreich zu sein.

Denn je schneller ein privater Vermittler einen Kunden in ein Arbeitsverhältnis vermittelt, desto zufriedener ist dieser und wird ihn guten Gewissens weiterempfehlen. Zudem bietet sich dem Vermittler durch eine schnelle und erfolgreiche Abwicklung die Möglichkeit, eine Vielzahl von Kunden gleichzeitig zu betreuen.

Maßgeblich jedoch ist:

Ein privater Vermittler steht zwar unter Erfolgs-, nicht aber unter Zeitdruck. Um schnellstmöglich ein geeignetes Arbeitsverhältnis für Sie zu finden, wird er sich im ersten Gespräch die erforderliche Zeit nehmen, um Sie, Ihren Werdegang und Ihre Qualifikationen eingehend kennen zu lernen. Dies ist die Grundlage zur Erstellung Ihres Bewerberprofils, mit dem von nun an die verschiedenen möglichen Auftraggeber seitens des freien Vermittlers akquiriert werden. Demgegenüber stehen Ihre eigenen Erfahrungen mit der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE. Sofern Ihnen keine Erfahrungswerte vorliegen, beachten Sie, dass ein Sachbearbeiter dort um die 800 Arbeitssuchende gleichzeitig betreuen soll. 



Bewerberservice  - Wiesbaden berücksichtigt nachfolgende Hinweise  in den individuellenVerträgen zur Vermittlung von Arbeitskräften.



1. Was ist Arbeitsvermittlung?

Unter Arbeitsvermittlung versteht man eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist,  Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, drittes Buch (SGB III)).


2. Rechtliche Voraussetzung für Arbeitsvermittlung

Jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft kann als Vermittler am Markt tätig werden. Voraussetzung ist die Anzeige beim Gewerbeamt (§ 14 Absatz 1 Gewerbeordnung GewO).

Rechtsgrundlage: Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19. November 2004

3. Was ist zu beachten bei privater Arbeitsvermittlung?

3.1 Kosten und Vertragsabschluß schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden Regelung der Vergütung Begrenzung der Vergütung

Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000 Euro betragen. Bei der Vermittlung von Au-pair-Verhältnissen darf die Vermittlung höchstens 150 Euro betragen.

Mitteilung des Vertragsinhaltes in Textform an den Arbeitssuchenden. Wichtig: Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen bzw. entgegennehmen.

3.2 Ungültige Verträge
Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn: die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden, Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung der Vermittlung gehören, z. B. Vergütung für Tests, die die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitssuchenden betreffen, die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird, der Arbeitssuchende, der Arbeitgeber oder ein Auszubildender sich verpflichtet, sich nur eines bestimmten Vermittlers zu bedienen

Wichtig: Der Anspruch auf die Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.

3.3 Besonderheiten bei der Vermittlung Auszubildender
Für die Vermittlung von Auszubildenden gelten neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Besonderheiten:  Leistungen für die Vermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a SGB III). Wird entgegen dieser Vorschrift eine solche Vereinbarung zwischen dem Vermittler und dem Ausbildungssuchenden geschlossen, ist diese unwirksam. Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Vermittler, die eine Zahlung des Ausbildungssuchenden festschreiben oder erzielen sollen, sind unwirksam.

4. Vermittlung mit Vermittlungsgutschein (§§ 421g ff. SGB III)
Das Instrument des Vermittlungsgutscheines wurde bis zum 31.12.2010 verlängert.

4.1 Wann besteht ein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein?

Den Vermittlungsgutschein kann beanspruchen, wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und nach mindestens zweimonatiger Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist. Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten drei Monate vor dem Tag der Beantragung des Vermittlungsgutscheins erfüllt sein.

Ein Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines besteht auch dann, wenn die Wartezeit von zwei Monaten bereits in den letzten drei Monaten vor einer Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder Weiterbildungsmaßnahme erfüllt war. Auf die Dauer der Maßnahme kommt es nicht an. Wird der Vermittlungsgutschein nicht unmittelbar nach der Maßnahme beantragt, setzt sich die Rahmenfrist von drei Monaten aus Zeiten nach und vor der Maßnahme zusammen. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf den Vermittlungsgutschein, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit in dieser gestückelten Rahmenfrist zusammen zwei Monate ergeben.

Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB III (sog. Ein-Euro-Jobs) werden im Hinblick u.a. auf die weitgehend identische arbeitsmarktliche Zielsetzung und Wirkungsweise wie Arbeitnehmer behandelt, die eine ABM-Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben. Sie können daher während und unmittelbar nach der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit einen Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten. Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist von drei Monaten verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitnehmer an Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Die Arbeitnehmer erhalten einen Gutschein von der Agentur für Arbeit, mit dem sie einen Arbeitsvermittler ihrer Wahl einschalten könne. Diesem wird bei Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ein Erfolgshonorar von 2.000 Euro gezahlt.

Arbeitssuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben keinen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosengeld-II-Anspruchsberechtigten allerdings als Leistung zur Eingliederung in Arbeit einen Vermittlungsgutschein ausstellen (Ermessensentscheidung, § 16 Abs. 1 SGB II).

4.2 Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000 Euro erfolgt erst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen gedauert hat. Hierzu sind der Auszahlungsantrag sowie die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit einzureichen.

Der Restbetrag wird wie bisher nach einer mindestens 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.

4.3 Höhe des Vermittlungsgutscheins

Der Vermittlungsgutschein wird grundsätzlich in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt und enthält wie bisher die Umsatzsteuer. Langzeitarbeitslose und behinderte Menschen i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX können einen um bis zu 500 Euro höher dotierten Vermittlungsgutschein erhalten.

4.4 Welche Beschränkungen gibt es für eine Zahlung?

Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber eingestellt wurde, bei dem er in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung länger als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Ausnahme: Es handelt sich um die befristete Beschäftigung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen.

Die Zahlung der Vergütung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Vermittler nicht nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Vermittlung die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hatte. Ausnahme: Die Vermittlung erfolgte durch eine Einrichtung, die nach den gesetzlichen Regelungen für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben tätig geworden ist. Die Vergütung des Vermittlers wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Der Vermittler bekommt die Vergütung unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Die Zahlung der ersten Rate bzw. des einmaligen Betrages von 1.000 Euro und ggf. des Restbetrages muss vom Vermittler jeweils bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, die den Vermittlungsgutschein ausgestellt hat. Die Antragsformulare können dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de abgerufen werden.

4.5 Welche Besonderheiten gibt es für Arbeitslosengeld II-Anspruchsberechtigte?

Nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 ("Hartz IV") haben Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins. Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft (§ 16 Abs. 1 SGB II); die in § 421g SGB III genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit hat den Agenturen für Arbeit bzw. den Arbeitsgemeinschaften empfohlen, grundsätzlich einen Vermittlungsgutschein auszustellen.

5. Behandlung der erlangten Daten
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 SGB III i. V. m. dem Bundesdatenschutzgesetz.

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